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§ 13a ErbStG,Überentnahmen

Im Rahmen eines Erbfalls im Jahre 2016 wurde der Betrieb des verstorbenen Vaters auf den einzigen Sohn vererbt. Dies wurde in der Erbschaftsteuererklärung entsprechend angegeben und die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG beantragt und gewährt. Nun liegt eine Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts vor, in welcher die Entnahmebegrenzung nach § 13a V S. 1 Nr. 3 ErbStG (2016) für das Jahr des Erbfalls und die folgenden vier Jahre geprüft werden. In diesem Zusammenhang werden für die Jahre 2016 bis 2020 jeweils Gewinne, Einlagen und Entnahmen erfragt. Verstehe ich die damalige Norm richtig, dass für jedes Jahr die Summe aus Gewinn plus Einlagen minus Entnahmen zu bilden ist, diese Ergebnisse für alle o.g. Jahre zu summieren sind und diese Summe (über 5 Jahre) unter 150.000 € liegen muss, um die Vergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG „behalten“ zu können?
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