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landwirtschaftliche Flächen,Bewertung/Begünstigung,§§ 13a/13b ErbStG,Nicht-Landwirt

Sachverhalt: Der Mandant A ist Eigentümer von ca. 30 ha Landflächen. Es handelt sich um Privatvermögen. Die Flächen wurden von A gekauft und werden seitdem nicht vom Eigentümer genutzt, sondern an Dritte zur Nutzung überlassen. Es handelt sich um Acker- bzw. Grünlandflächen. Der Dritte nutzt diese Flächen, um auf diesen aktiv Landwirtschaft zu betreiben. Der Mandant A beabsichtigt, diese Flächen nunmehr auf seine Tochter zu übertragen. Fragen 1. Wie sind die Flächen nach dem Bewertungsgesetz zu bewerten? Als „unechte Stückländereien“ oder normal als unbebautes Grundstück? 2. Wie ist das Urteil des BFH, II R 39/20, in diesem Zusammenhang zu sehen? 3. Ist eine Begünstigung nach § 13a ErbStG möglich oder entfällt diese, weil die Flächen nicht selbst genutzt werden? Abänderung des Sachverhalts mit Frage: 4. Ändert sich etwas an der steuerrechtlichen Einordnung, wenn A zunächst einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb betrieben, die Betriebsaufgabe erklärt, und dann einen Teil der Flächen an verschiedene Pächter verpachtet hätte? Wie wären dann die Fragen 1. bis 3. zu beantworten?
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