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Grundbesitzwertung,Nachweis geringerer gemeiner Wert,§ 198 BewG

Sachverhalt: Tante verstirbt und hinterlässt ihren Neffen/Nichten eine Immobilie (drei Einheiten, zwei Wohnungen zu Wohnzwecken und eine Wohnung fremd betrieblich vermietet). Der Wert des Hauses wird vom Finanzamt im Rahmen des Ertragswertverfahren auf 540.933 € festgesetzt. Das Haus wurde rund zehn Monate nach Erbfall für 670.000 € verkauft. Der staatlich anerkannte Gutachter hatte den Wert der Immobilie auf 602.800 € festgestellt. Der Gutachter hatte jedoch diverse Fehler (z.B. falsche Heizung usw.) in seinem Gutachten enthalten. Ein beauftragter Makler hatte den Wert der Immobilie nach Ableitung von ähnlichen Immobilien auf 444.369 € festgestellt. Frage: 1. Welcher Wert ist bei der Immobilie zu Grunde zu legen? 2. Kann anhand des Maklers ein Wertgutachten bzw. durch eine Bestätigung des Maklers ein niedrigerer Wert zu Grunde gelegt werden?
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