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Gleichstellungsgeld,Pflege,BGB § 2057a

Im Schenkungsvertrag 2006 wurde ein vom Schenker selbst genutztes EFH auf die Tochter gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Im Notarvertrag wurde von der Schenkerin aufgenommen, dass nach ihrem Ableben eine Ausgleichszahlung iHv 100.000 €, die spätestens binnen drei Jahren nach ihrem Tod beglichen werden soll, von der begünstigten Tochter an den weiteren Abkömmling, den Sohn, vorzunehmen ist. Die Schenkerin ist im Juli 2023 verstorben und hat rund 1.500 T€ Kapitalvermögen hinterlassen. Die beiden (einzigen, auch testamentarisch eingesetzten Kinder und) Erben haben folgende Fragen gestellt: a) Da die Schwester die Mutter längere Jahre vor ihrem Tod gepflegt und versorgt hat, soll der Betrag nicht gezahlt werden, sondern als Pflegeleistung bei der Tochter verbleiben. Der Nachlass (Kapitalvermögen 1.500 T€ abzgl. Beerdigungskosten und sonst. Verbindlichkeiten) würde hälftig geteilt werden. Jeder versteuerte dann 750 T€ abzgl. pers. FB 400 T€ nach Stkl. 1, die Schwester würde 20 T€ Pflegepauschbetrag gem. § 13 (1) Nr. 9 ErbStG zusätzlich geltend machen können. -> Erbschaftsteuerlich dürfte zunächst strittig sein, ob dieser Wert anerkannt wird, um als Pflegeäquivalent gelten zu können. Der (ausdrückliche) Verzicht des Sohnes auf den ihm zugedachten Geldbetrag dürfte mE eine Schenkung des Bruders an seine Schwester sein. Hier wird etwas im "abgekürzten" Zahlungswege verrechnet. b) Der Betrag wird zw. den Geschwistern ausgeglichen, so dass die Schwester nur 650 T€ (Erbe nach Quote 1/2 iHv 750 T€ abzgl. 100 T€ Gleichstellungsgeld/Ausgleichszahlung an Bruder) vor weiteren Freibeträgen der Erbschaftsteuer unterwerfen würde. Der Bruder erhält 100 T€ als Voraus-Vermächtnis(?) oder aufgeschobene Ausgleichzahlung (die dann aber mit dem weiteren Nachlass nach Erbquote - ggf. abgezinst - in seinen 1/2 Erbteil per Todestag der Mutter aufzunehmen ist?), die auch einkommensteuerlich im entsprechenden Zahlungsjahr mit dem Barwert (sofern über ein Jahr "gestundet") als (nachträgliche) Anschaffungskosten der Immobilie für die Schwester wirken würde, oder? Der Zinsertrag wäre beim Bruder (AbgSt-) Pflichtig gem. §§ 20, 32d EStG.
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