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Wohneigentum,§ 183 BewG,Nachbarwohnungserwerb

Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2021 hat ein Mandant seiner Tochter eine Eigentumswohnung in München unentgeltlich übertragen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die von uns durchgeführte Grundbesitzbewertung nach dem Sachwertverfahren führte zu einem Bedarfswert für die Schenkungsteuer in Höhe von rund € 410.000. Das Finanzamt hat nun die Eigentumswohnung nach dem Vergleichswertverfahren bewertet und auf Grundlage der Kaufpreissammlung der Stadt München einen Vergleichswert von rund € 900.000 festgestellt. Zugleich gesteht das Finanzamt ein, dass die Auszüge aus der Kaufpreissammlung nicht als Vergleichskaufpreise geeignet sind, da vom Gutachterausschuss keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben sind. Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bliebe uns laut Finanzamt nur die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens. Der Mandant hat ebenfalls im Jahr 2021 die Nachbarwohnung erworben (gleiche Größe) für einen Preis von € 580.00. Diesen Wert erkennt das Finanzamt nicht als Vergleichswert an, da es nicht der Kaufpreis für die der Tochter geschenkten Wohnung ist. Meine Fragen: Nachdem die Kaufpreissammlung der Stadt München und der von mir nachgewiesene Wert der Nachbarwohnung wohl nicht zur Feststellung des gemeinen Werts im Vergleichswertverfahren geeignet sind, ist dieser dann nicht im Sachwertverfahren festzustellen (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG)? Oder bleibt uns zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts tatsächlich nur ein Sachverständigengutachten? Vielen Dank und viele Grüße Angela Winkler
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