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Gutachten Grundstück,Anforderungen an Gutachter,§ 198 BewG

Das Finanzamt hat ein Gutachten in einem Erbschaftsfall abgelehnt. Der Gutachter ist leider nicht öffentlich, sondern nur im Gutachterausschuss bestellt und hat ein TÜV-Zertifikat (TAR-ZERT – 01 SGR 16360) – „Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (TÜV) – TÜV-Akademie Rheinland GmbH“. Aussage Finanzamt: Gutachten werden nur akzeptiert, wenn: 1. DIN-Zertifizierung ISO/EC 17024 vorliegt. 2. Das Gutachten muss durch einen Gutachterausschuss erstellt werden. 3. Der Gutachter muss „öffentlich bestellt“ sein durch den Gutachterausschuss. – Dies steht normalerweise auf der Urkunde. Sehen Sie hier Chancen, im Klageverfahren oder ggf. durch entsprechende Rechtsprechung schon vorher erfolgreich zu sein? Alternative wäre nur ein neues Gutachten.
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