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Beteiligtenfähigkeit eines Verbands,§ 7 ErbStG,Wohnungseigentümergemeinschaft

Sachverhalt: Schenkung einer Hausmeisterwohnung in der WEG Kurzentrum an die WEG Kurzentrum. Der Eigentümer der besagten Hausmeisterwohnung ist eine GbR, bestehend aus 3 Personen, welche zum Teil noch Eigentümer weiterer Teileinheiten in der WEG sind. Die WEG besteht aus 144 Einheiten die ca. 50 verschiedenen Eigentümer/innen gehören. Die Hausmeisterwohnung unterliegt einer Nutzungsbeschränkung – darf nur an den Hausmeister der WEG vermietet werden und ist daher schwer verkäuflich. Frage 1.1: Die GbR möchte die Wohnung/Teileinheit Hausmeisterwohnung der WEG als Verband schenken. Grund: Der Wohnungskauf – Abzahlung des Kaufkredits - wurde von den Eigentümern/innen der WEG von ca. 1997 bis Ende 2015 gegenüber der GbR bezahlt. Ist die GdWE eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und fällt bei der GdWE Schenkungsteuer an? Oder ist jedes Mitglied in Höhe seines Bruchteils bereichert und darf somit für jedes Mitglied der Freibetrag von 20.000 EUR berücksichtigt werden? Im Falle einer Besteuerung der GdWE sollte die Höhe der Schenkungsteuer berechnet werden, wenn von einem Wert der Hausmeisterwohnung in Höhe von 140.000 EUR ausgegangen wird. Frage 1.2: Die GbR möchte die Wohnung/Teileinheit Hausmeisterwohnung der WEG als Verband schenken und erhält gleichzeitig eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Grund: Die GbR hat Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt, die die GdWE Kurzentrum nach Teilungserklärung hätte bezahlen müssen (z.B. Einbau neuer Fenster im Bereich der Hausmeisterwohnung) Wie ist die Ausgleichszahlung zu behandeln? Frage 2.1: Die GbR schenkt die Wohnung/Teileinheit Hausmeisterwohnung den einzelnen Eigentümer der WEG. Sind in diesem Szenario die einzelnen Eigentümer bereichert und muss für jeden die persönliche Steuerklasse geprüft werden? Frage 2.2: Die GbR schenkt die Wohnung/Teileinheit Hausmeisterwohnung den einzelnen Eigentümer der WEG und erhält gleichzeitig eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Wie ist die Ausgleichszahlung zu behandeln?
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