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Grundsteuer,BewG,WEG

Sachverhalt: Mandant hat nach den mir vorgelegten Unterlagen scheinbar einen hälftigen Anteil am Grundstück mit Sondereigentum an einer Doppelhaushälfte, und abweichend von dem Eigentum am Grundstück sind anderweitige Nutzungsrechte am Grundstück vergeben. Laut Mandant gehört ihm weniger als die Hälfte am Grundstück und es soll dementsprechend für die Grundsteuererklärung (wohlwissend auch abgesehen hiervon für Zwecke der Bewertung bezüglich der Schenkungsteuer) dementsprechend weniger Grundstücksanteil angegeben werden. Meines Erachtens nach handelt es sich um 1/2 Anteil am Grundstück, das lediglich durch Nutzungsrechte (laut farblich markierter Flächen von Plänen) eingeschränkt ist und somit sowohl bei der Grundsteuer als auch bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer jeweils 1/2 Anteil am Grund und Boden zu berücksichtigen ist, unabhängig von den etwaigen Rechten. Fragen: Welcher Anteil am Grund und Boden muss in der Grundsteuer angegeben werden? Welcher Anteil muss für die Bewertung nach dem BewG angegeben werden? Sie erhalten hier im Text den exakten Wortlaut sowohl des Grundbuchs als auch der Teilungserklärung der WEG (ohne Pläne des Grundstücks mangels Darstellbarkeit): Grundbuch: 1/2 (ein halber) Miteigentumsanteil an dem Grundstück XXXXX, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten XXXX in XXXX, Bauplatz Flur Nr XXX verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung in der Doppelhaushälfte. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu dem anderen Miteigentumsanteil (eingetragen Bd. XXX Bl. XXX) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 21. August 1973 Bezug genommen. Eingetragen am 18. September 1973 Der Miteigentumsanteil ist bei Anlegung dieses Blattes von Bd. XX Bl. XXX hierher übertragen am 18. September 1973. Lt. VN XXX Beschrieb. Berichtigt am 27. Oktober 1975 WEG: Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG I. Die Firma XXX ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung XXX Fl.Nr. XXX in XXX, Bauplatz zu 0,1202 ha vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts XXX für XXX Band XXX Blatt XXX II. Der Grundstückseigentümer teilt das Eigentum am vorbezeichneten Grundstück in 2 Miteigentumsanteile zu je 1/2 in der Weise auf, dass verbunden wird: 1. Mit einem Miteigentumsanteil zur Hälfte das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Doppelhaushälfte bestehend aus Hobbyraum, Keller, Heizraum, Öltankraum und Flur im Kellergeschoß, Wohnzimmer, Küche, Diele, WC im Erdgeschoß, 3 Zimmer, Bad/WC, Flur, Loggia im Obergeschoß, Speicher im Dachgeschoß; Garage 2. Mit einem Miteigentumsanteil zur Hälfte das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Doppelhaushälfte bestehend aus Hobbyraum, Keller, Heizraum, Öltankraum und Flur im Kellergeschoß, Wohnzimmer, Küche, Diele, WC im Erdgeschoß, 3 Zimmer, Bad/WC, Flur, Loggia im Obergeschoß, Speicher im Dachgeschoß; Garage Die Eintragung im Grundbuch wird bewilligt und b e a n t r a g t. Der Aufteilungsplan mit der Bescheinigung des Landratsamtes XXX gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vom 2.5.1972 ist beigefügt. III. In Ergänzung bzw. Abweichung von den Vorschriften des WEG wird 1. folgende Gebrauchsregelung bezüglich des nicht überbauten Teiles des Grundstücks getroffen: a) Dem jeweiligen Eigentümer des mit Nr. 1 bezeichneten Sondereigentums steht das alleinige und ausschließliche Benutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan gelb angelegten Teil des Grundstücks zu. Er hat auch die alleinige Unterhaltungspflicht. b) Dem jeweiligen Eigentümer des mit Nr. 2 bezeichneten Sondereigentums steht das alleinige und ausschließliche Benutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan blau angelegten Teil des Grundstücks zu. Er hat auch die alleinige Unterhaltungspflicht. c) Der im Aufteilungsplan grün angelegte Teil des Grundstücks steht beiden zur gemeinsamen Benutzung zu. Sie haben diesen Teil des Grundstücks auch gemeinsam zu unterhalten. B e s c h e i n i g u n g Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 175) Die in den beiliegenden Aufteilungsplänen Nr. XXX mit Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Wohnungen mit Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Keller mit Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Garagen mit Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Tank- u. Heizraum und Speicher in dem zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück in XXX (Ort) XXX (Straße, Nr.) Katastermäßige Bezeichnung: ……………………………………………………………. Flur Nr. XXX Grundbuch: XXX Gemarkung: XXX Band: …………………………. Blatt: ……………................. sind in sich abgeschlossen. Sie entsprechen daher dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. i. A. XXX 2. folgende Gebrauchsregelung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums an dem Gebäude getroffen: a) Jeder Wohnungseigentümer hat unbeschadet der §§ 26 und 27 WEG die alleinige Verwaltung seiner Doppelhaushälfte. b) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, mit seiner Doppelhaushälfte wie ein Eigentümer zu verfahren. Er ist insbesondere berechtigt, die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers vorzunehmen, soweit diese Maßnahmen seine eigene Hälfte alleine betreffen. Er hat andererseits auch die dadurch entstehenden Kosten alleine zu tragen. Die Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums wird bewilligt und b e a n t r a g t . IV. Die Kosten dieser Teilungserklärung und der Eintragung in das Grundbuch trägt der Grundstückseigentümer. Dieser beantragt Befreiung von den Grundbuchgebühren. Er versichert, dass die Doppelhaushälfte mit Garagen im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus errichtet werden. V. Zu Ziffer II wird berichtigt, dass mit dem Sondereigentum immer nur die Wohnung in der betreffenden Doppelhaushälfte gemeint ist. Die Außenmauern, das Dach usw. gehören also zum gemeinschaftlichen Eigentum. XXX, den 21. August 1973 U.R.-Nr. XXX Die Echtheit der vorstehenden, vor mir vollzogenen Unterschrift des mir persönlich bekannten Geschäftsführers XXX in XXX, handelnd für die Firma XXX in XXX als deren Geschäftsführer. Hierzu bescheinige ich aufgrund des am 18. Juli 1973 eingesehenen Handelsregisters beim Amtsgericht München, dass XXX zur alleinigen Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt ist. XXX, den einundzwanzigsten August neunzehnhundertdreiundsiebzig. Der Notarvertreter: XXX amtlich bestellter Vertreter des Notars XXX
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