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§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG,Schuldenverrechnung

In einem vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Betriebsbewertung ein Verwaltungsvermögen von über 100 % ermittelt. Berücksichtigt man jedoch den gemeinen Wert der Schulden des Unternehmens, ergibt sich eine Quote von deutlich unter 90 % für das Verwaltungsvermögen. Besteht hierbei eine Möglichkeit, im Rahmen des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG die Schuldenberücksichtigung zu erreichen?
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