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Schenkung unter Auflage,Steuerentstehung,Bewertungsverfahren

Es geht um eine schenkungssteuerliche Frage, nämlich um die Beurteilung folgender Situation: Im Jahr 1984 überträgt die Mutter, die ein Zweifamilienhaus hat, diese Immobilie an ihre Tochter, die im Rahmen des Übertragungs- oder Überlassungsvertrags zu folgenden Gegenleistungen verpflichtet wird: Zum einen geht es um ein Wohnrecht noch für die Mutter, und die Vereinbarung enthält für die Tochter eine Verpflichtung, dass sie unverzüglich nach dem Tod der Mutter dieses Zweifamilienhaus in Wohnungseigentum aufteilen muss, und zwar in die eine Hälfte im Erdgeschoss (für die Tochter) als Sondereigentum und in die zweite Wohnungseigentumseinheit im 1. Stock und Dachgeschoss. Weiter ist genau beschrieben, zu welcher Einheit welche Kellerräume gehören. Die Tochter verpflichtet sich, den Hälfteanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Stock an ihren Bruder unverzüglich nach dem Tod der Mutter, frühestens jedoch am 01.01.1990, unentgeltlich und frei von Belastungen in Abteilung III und wertmindernden Belastungen in Abteilung II zu übereignen. Die durch die Übereignung verursachten Kosten trägt der Bruder. In der Folgezeit passierte erst im Dezember 2018 Folgendes: Es wurde das Zweifamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt und die Übertragung erfolgte dann nicht von der Schwester auf den Bruder, sondern bereits direkt auf die drei Kinder des Bruders. Im Notarvertrag ist ausgeführt, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Übertragung nicht zuerst auf den Bruder, sondern gleich direkt auf die drei Kinder des Bruders erfolgt. Das Lage-Finanzamt hat nun gegen den Bruder, meinen Mandanten, einen Bescheid über eine Bedarfsbewertung zum Zeitpunkt Dezember 2018 getroffen, und zwar auch mit den Werten, die für den Dezember 2018 maßgebend sind. Das für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt hat auf dieser Basis und auf diesen Zeitpunkt 2018 nun einen Schenkungsteuerbescheid erlassen. Ich beurteile die Sache insoweit anders, als dass ich davon ausgehe, dass bereits in der Urkunde 1984 der Anspruch meines Mandanten begründet worden ist, allerdings mit der Einschränkung, dass die Übertragung nach dem Tod der Mutter, frühestens am 01.01.1990, erfolgen soll. Die Mutter ist 1989 verstorben, dass somit nach meiner Beurteilung der Zeitpunkt der Schenkung der Eigentumswohnung, konkreter der Anspruch auf Übertragung der Eigentumswohnung ab dem 01.01.1990 bestand, so dass zu diesem Zeitpunkt auch die Bewertung der Schenkung von der Mutter an den Sohn zu erfolgen hat. Somit ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer das Gesetz im Zeitpunkt 1990 maßgebend und genauso die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, die zu diesem Zeitpunkt galten. Bezüglich der Weiterübertragung im Jahr 2018 an die Kinder ist dieser Zeitpunkt für die Schenkung an die Kinder maßgebend. Beurteile ich die Zeitpunkte für die jeweiligen Schenkungen richtig? Ich hatte folgende Kommentarstelle gefunden: Steuerentstehung bei Schenkung unter Auflage (Preissler/Rödel, § 9 Rz. 161): Erwirbt der Auflagebegünstigte ein solches Forderungsrecht, soll die Schenkungsteuer schon mit Erlangung der Forderung ausgeführt sein. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Auflagebegünstigte schon zu diesem Zeitpunkt einen konkreten Vermögensgegenstand in Händen hält, BFH vom 22.10.1980, BStBl II 1981, 78). Zusatzfrage zum Bewertungsgesetz: Im Jahr 2018 gibt es vom dort zuständigen Gutachterausschuss eine Bewertung von Eigentumswohnungen nach dem Vergleichswertverfahren. Das Grundstück ist 1.791 qm groß und eben nur mit den beiden Eigentumswohnungen als Zweifamilienhaus bebaut. Ich bin der Meinung, dass die Bewertung trotz des übergroßen Grundstücks mit den Vergleichswerten für Eigentumswohnungen zu erfolgen hat. Die Preise pro Quadratmeter Eigentumswohnung mit ca. 5.000 € je Quadratmeter sind natürlich erheblich niedriger, als wenn das Haus im Sachwertverfahren wie ein Zweifamilienhaus bewertet wird, da die Grundstückspreise in der Gegend um München sehr hoch sind und somit ein deutlich höherer Wert auf diese Bewertungsart herauskäme als mit den Vergleichspreisen für Eigentumswohnungen. Wie sehen Sie hier die Beurteilung, besteht hier ein Anspruch auf die Anwendung der Vergleichspreise für Eigentumswohnungen oder ist der Weg des Finanzamts, das hier zum Sachwertverfahren greift, richtig?
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