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Wohnrecht,Abziehbarkeit,Bewertung Pflege

Eine Erbengemeinschaft mit drei Beteiligten hat im Jahr 2022 ein Wohnhaus geerbt. Der Verstorbene hatte dieses Haus 1995 von seiner Mutter notariell überlassen bekommen. Mit demselben Notarvertrag wurde seiner Schwester ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus eingeräumt. Eben diese Schwester hat nun 2022 einen hälftigen Teil des Hauses geerbt. Die andere Hälfte wurde an die zwei Nachkommen einer anderen Schwester vererbt. Das Wohnrecht besteht weiterhin. Wie kann diese Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer einfließen? Ist das Wohnrecht auch hier über die Multiplikation der Jahreskaltmiete mit dem Vervielfältiger zu rechnen, und zählt als Bewertungsstichtag der Todestag? Erfolgt der Ansatz nach § 10 (5) ErbStG als Verbindlichkeit aus Auflagen, und wer darf sie steuermindernd ansetzen? Neben diesem Tatbestand gilt es noch den Ansatz eines Pflege-Freibetrags nach § 13 ErbStG zu klären. Die Schwester, die geerbt hat, kümmerte sich vor seinem Tod einige Monate unentgeltlich um den kranken Bruder. Die geleisteten Stunden für die Pflege müssen plausibel dokumentiert werden. Wie darf der Wertansatz je Stunde erfolgen? Laut Entscheidung eines Finanzgerichts werden 44 € wie die Vergütung eines Berufsbetreuers abgelehnt. Gibt es dazu andere Bemessungsgrundlagen?
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