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§ 13a ErbStG,Elternzeit

An der X GmbH & Co. KG sollen die Anteile vom Vater auf die Tochter übertragen werden. Bezüglich der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG stellt sich folgende Frage: Die X GmbH & Co. KG hat 16 Beschäftigte, so dass die Grenze für eine höhere einzuhaltende Mindestlohnsumme von 15 Beschäftigten knapp überschritten ist. Allerdings befindet sich eine Arbeitnehmerin aktuell in Elternzeit. Diese hat am 28.07.2021 begonnen und wurde bis zum 31.05.2024 beantragt. Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 4 ErbStG bleiben Beschäftigte außer Ansatz, „die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen“. Die Arbeitnehmerin bezieht aber möglicherweise nur ein Jahr Elterngeld (ist der X GmbH & Co. KG überhaupt nicht bekannt), so dass ggf. zum geplanten Übertragungszeitpunkt kein Elterngeld mehr bezahlt wird. Die Elternzeit dauert aber noch an. Ist die Arbeitnehmerin somit in die Beschäftigtenzahl einzurechnen oder nicht?
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