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Gemeinschaftskonto,Schenkungsteuer

Bitte beurteilen Sie folgenden Sachverhalt und zeigen etwaige Lösungsmöglichkeiten auf. C. und seine Ehefrau haben zu Beginn des Jahres 2009 geheiratet und Gütertrennung vereinbart. Im Verlauf der Ehe wurde ein gemeinschaftliches Konto eröffnet, von dem die Eheleute gemeinsame Anschaffungen und den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten haben. Der Großteil der Mittel, die bei Eröffnung auf dieses Konto flossen, stammt von C. Auch die laufenden Zuflüsse auf dem Konto überwiegen aufgrund des höheren Gehalts des C. Daneben unterhalten die Eheleute noch ein gemeinschaftliches Bankdepot. Auch hier sind die Zuflüsse überwiegend von C. bestritten worden. Im Jahr 2013 erwarben die Eheleute ein Einfamilienhaus im Inland, das in der Folge noch ausgebaut wurde. Die Gesamtkosten dafür beliefen sich auf rund 600.000 €. Von dem Kaufpreis und den Herstellungskosten brachte C. etwa 5/6 ein und Frau C. 1/6. Das Haus war Ende 2015 bezugsfertig und stand dann gut vier Jahre leer, weil C. nach China, dem Herkunftsland von Frau C., versetzt wurde. Nach der Rückkehr bezogen sie das Haus und leben seitdem dort. Während der Zeit in China lebten die Eheleute ausschließlich vom Gehalt von Frau C. Nach Rückkehr ins Inland erwarben die Eheleute noch eine Wohnung im Inland, die sie gelegentlich nutzen, teils beruflich, teils als Ferienwohnung. Beide Eheleute sind eingetragene Eigentümer beider Immobilien, Verbindlichkeiten gab es seit der Anschaffung im Zusammenhang mit den Immobilien keine. C. und seine Frau wünschen, den Sachverhalt schenkungsteuerlich aufzuarbeiten. Sie fragen sich insbesondere, – ob die Anlage und Unterhaltung von gemeinsamen Konten und Depots, die auf beide Eheleute lauten, als Zuwendung des C. an Frau C. zu sehen ist, – ob es ggf. Vorkehrungen gibt, das zu verhindern, wenn man z.B. geregelt und auch dokumentiert hat, dass die Einzahlungen auf den Konten und den Depots dem jeweilig einzahlenden Ehegatten weiter zugehörig sind, – ob der Unterhalt, den Frau C. während der Zeitdauer von mehr als vier Jahren in China allein bestritten hat, ggf. hälftig mit den Zahlungen, die C. geleistet hat, verrechnet werden können.
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