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§ 13a Abs. 6 ErbStG,Verstoß gegen Behaltefristen bei Veräußerung von Teilen wesentlicher Betriebsgrundlagen,Verwaltungsvermögen bei Grundstücksüberlassung

Grundsachverhalt: Unsere Mandantin, eine Erbengemeinschaft bestehend aus Mutter und Tochter, je 50 %, hat umfangreiches Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen von dem verstorbenen Ehemann (E) der Mutter geerbt. Durch die Nutzung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich an die fünfjährige Behaltensfrist gem. § 13a Abs. 6 ErbStG gebunden. Das Betriebsvermögen besteht mit Masse aus einer GmbH & Co. KG, die früher Baumärkte auf verschiedenen bebauten Grundstücken betrieb, die sich alle im Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG befinden. Da der Betrieb der Baumärkte bereits vor Jahren eingestellt wurde, werden die bebauten Grundstücke z.B. an Speditionen zur Lagerung vermietet. Von den drei Hauptgrundstücken (alle ca. 20.000 qm bis 27.000 qm) soll nun von einem der Grundstücke (26.961 qm) ein nicht bebautes Teilgrundstück ca. 8.100 qm an eine Einzelhandelskette verkauft werden, welche dort einen Einkaufsmarkt errichten will. Hierzu ergibt sich folgende Fragestellung: Liegt bei dem Verkauf des unbebauten Teilgrundstücks bereits ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor, da es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handeln könnte? Das fragliche Teilgrundstück ist derzeit eine nicht genutzte oder verpachtete Grünfläche des Sonderbetriebsvermögens. Gemäß R E 13a.13 Abs. 2 S. 5 ErbStR bemisst sich der Umfang der schädlichen Verfügung nach dem gemeinen Wert des Einzelwirtschaftsguts (z.B. Betriebsgrundstück) im – ursprünglichen – Besteuerungszeitpunkt. Bedeutet diese Aussage aus den Richtlinien, dass ein evtl. Verstoß sich nur auf das betreffende Teilgrundstück bezieht? Ein genereller Verstoß wäre aufgrund der Höhe des gesamten Vermögens extrem nachteilig und würde sehr hohe Steuerzahlungen nach sich ziehen.
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