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§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG,Tauschvorgänge,Kettenschenkungen

Vorspann: V hat im Rahmen der vorweggenommenen Erfolge sein Einfamilienhaus (BP-selbstbewohnt) an seine Frau zu 50 % und jeweils an seine Kinder M und G zu jeweils 25 % im Jahr 2020 übertragen. Zeitgleich hat er sich und seiner Frau K das Wohnrecht für die Immobilie zurückbehalten. Er besitzt zwei weitere Immobilien, nämlich JHS und MZ – diese wurden vor längerem von seinen Eltern geerbt (falls letztere Aussage überhaupt relevant). Im Dezember 2022 ist V unerwartet verstorben. K wäre Alleinerbe gewesen auf Grund eines vorliegenden Berliner Testaments der Eheleute K und V. K verzichtet aber auf das Erbe unter folgender Auflage: 1. Gemeinsames Barvermögen erhält K allein. 2. Nießbrauch zugunsten K an MZ – MZ bleibt zumindest vorläufig in der Erbengemeinschaft M und G! 3. Nießbrauch zugunsten K an JHS. 4. Wohnrecht bleibt bei K für BP. Folgende Rechtsgeschäfte sollen nun erfolgen, um das Erbe passend unter M und G aufzuteilen: K mit M: von M erhält K: 125.000 € (1/4 Eigentum am Grundstück inkl. Immob. BP) von K erhält M: 285.000 € (Nießbrauch am Grundstück inkl. Immob. JHS) von K erhält M: 185.000 € (1/2 Eigentum an Grundstück inkl. Immob. JHS) K mit G: von G erhält K: 185.000 € (1/2 Eigentum an Grundstück inkl. Immob. JHS) von K erhält G: 380.000 € (3/4 Eigentum am Grundstück inkl. Immob. BP) Es wird bei (schenkweisen) Übertragungen von Immobilien diskutiert, wie viel Zeit zwischen dem ersten Erwerb und dem zweiten Erwerb liegen muss bzw. inwieweit hier eine Dispositionsbefugnis bestanden hat nach dem ersten Erwerb. Ein Hintereinanderschalten der einzelnen Verträge ist nicht möglich, da das eine vom anderen abhängig ist. K benötigt nämlich bei ihren Verträgen mit M und G die jeweiligen Anteile des anderen Vertragsbeteiligten, um den Tauschvorgängen nachkommen zu können. Könnten diese Tauschvorgänge jeweils „Kettenschenkungen“ auslösen, in welchen dann die Verhältnisse zwischen M und G maßgeblich werden, gerade auch unter Heranziehung des BFH-Urteils vom 28.07.2022 (II B 37/21), statt der Verhältnisse zwischen K und M bzw. G, welche bei dieser geplanten Gestaltung durch den Notar angedacht waren? Wie ist Ihre Einschätzung zum beschriebenen Fall?
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