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Vorbehaltsnießbrauch,Jahreswertermittlung,§ 15 Abs. 3 BefG

M überträgt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an T 40 % ihres Miteigentumsanteils an zwei MFH unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der Jahreswert wurde ermittelt unter Zugrundelegung der aktuellen Mieten, abzüglich der Schuldzinsen sowie der Erhaltungsaufwendungen im Durchschitt der letzten drei Jahre (Verwaltungskosten und Sonstiges wurden nicht berücksichtigt). In den Schuldzinsen sind jährlich 24.000 € enthalten für ein bisher tilgungsfreies Darlehen der Großeltern (06.06.1939 u. 16.07.1943), welches mit dem Tod teilweise bzw. Tod beider vollständig wegfällt. Frage: Ist dieser Wegfall nicht nießbrauchswerterhöhend abzuziehen bzw. wie ist dies darstellbar? P.S. Die Bewertung der MFH ist nach dem Ertragswertverfahren erfolgt, welches aber beim Liegenschaftszinssatz (2 % statt 5 %) und den Bewirtschaftungskosten (17 % statt 23 %) an die Werte des Gutachterausschusses für Frankfurt a.M. angepasst worden ist, wodurch die Werte des MFH signifikant höher sind. Wäre es hier nicht auch sachgerecht bzw. darstellbar, die Nießbrauchswerte ebenfalls zu erhöhen bzw. für die Bewirtschaftungskosten die tatsächlichen Kosten der letzten drei Jahre anzusetzen (Instandhaltung, Verwaltung, Sonstiges = rund 33 %)?
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