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Nießbrauch,Verzicht,ErbStG § 25 alte Fassung

Sehr geehrte Damen und Herren, Können Sie mir bitte bei der Lösung folgender Frage weiterhelfen?: Meine Mandantin hat vor 5 Jahren ein Mietwohngrundstück an ihre Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich dabei den Nießbrauch an den Mieterträgen vorbehalten. Meine Mandantin tritt nun mit der Frage an mich heran, dass sie diesen Nießbrauchsvorbehalt gerne aufheben möchte und ob sie dann hierauf eine Schenkungssteuer zu entrichten hätte. Der steuerliche Wert des übertragenen Mietwohngrundstücks wurde um den Wert des Nießbrauchvorbehalts vermindert. Meines Wissens nach Wäre der Wert des augenblicklich noch bestehenden Niesbrauch Vorbehalts steuerpflichtig, aber führt er auch zu einer Steuerzahlung? In einem Aufsatz veröffentlicht in: "teuerberatung, Beraterpraxis, Steuerfachangestellte", Top News, Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer - 07.10.2014 stieß ich auf die folgende Aussage: Nießbrauchsverzicht: BFH vom 20.5.2014 - II/R7/13 zur Höhe der Schenkungsteuer: Bei einem unentgeltlichen Verzicht auf einen sog. Nießbrauchsvorbehalt wird Schenkungsteuer fällig. Der BFH hat jetzt die steuerlichen Auswirkungen im Fall einer Unternehmensübertragung unter Angehörigen verdeutlicht. Demnach liegt regelmäßig eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG vor - gleichzeitig ist der Wert der Nießbrauchsverbindlichkeit bei der steuerlichen Bemessung zu berücksichtigen. Der Verzicht auf den Nießbrauch ist eine freigebige Schenkung, jedoch dürfen keine Steuern für den zurückbehaltenen Nießbrauch erhoben werden. Die Versteuerung bei der Anteilsübertragung und beim späteren Nießbrauchsverzicht widerspricht dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip. Ist diese BFH-Rechtsprechung auf meinen Fall anwendbar? Vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüßen, Ingolf Jensch
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