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Familienstiftung,Steuerbefreiung

Sachverhalt: Plan: Unser Mandant, Herr A, beabsichtigt im Jahr 2024 eine Familienstiftung zu errichten (nicht gemeinnützig). Im Rahmen der Stiftungserrichtung wird beabsichtigt GmbH-Geschäftsanteile an der A Holding GmbH, die sich im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen des Herrn A an der der A GmbH & Co. KG befinden unentgeltlich auf die Familienstiftung zu übertragen. Herr A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & CO. KG. Darüber hinaus erwägt Herr A 100% seiner Kommanditbeteiligung an der A GmbH & Co. KG unentgeltlich auf die Familienstiftung zu übertragen. Vorangegangene Umstrukturierung in 2022: Die oben beschriebene Unternehmensstruktur ist durch eine Umstrukturierung im Jahr 2022 entstanden. Vor der Umstrukturierung bestand eine klassische Betriebsaufspaltung mit Besitzunternehmen des A und zwei operativen GmbHs, bei denen A jeweils Alleingesellschafter war. Im Rahmen der Umstrukturierung gründete Herr A zunächst als Alleingesellschafter die A Holding GmbH. Im Anschluss daran brachte er die beiden GmbH-Geschäftsanteile an den operativen Gesellschaften steuerneutral zu Buchwerten in die A Holding GmbH ein (§ 21 UmwStG). Die GmbH-Geschäftsanteile an der Holding GmbH waren dann im Rahmen des Besitzunternehmens aktiviert. Zum Schluss brachte Herr A dann - ebenfalls im Jahr 2022 - sein Besitzunternehmen steuerneutral zu Buchwerten in die A GmbH & Co. KG ein (§ 24 UmwStG). Die Einbringung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Beteiligung an der A Holding GmbH in das Sonderbetriebsvermögen des A an der A GmbH & Co. KG übergeht. Das übrige Vermögen, insbesondere ein Firmengebäude sowie Betriebs- u. Geschäftsausstattung, wurde in das Gesamthandsvermögen der A GmbH & Co. KG eingebracht. Im Jahr 2022 war die Errichtung einer Familienstiftung noch nicht geplant. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen für deren Beantwortung wir uns im Voraus bei Ihnen bedanken: 1. Die unentgeltliche Übertragung auf die Stiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Kämen dabei grundsätzlich auch die Betriebsvermögensbegünstigungen der § 13a u. 13b ErbStG in Betracht (Regelverschonung u. Optionsverschonung)? 2. Die Geschäftsimmobilie ist von der A GmbH & Co. KG an die Tochtergesellschaften der A Holding GmbH verpachtet. Die A GmbH & Co. KG ist selbst nicht unmittelbar an den operativen GmbHs beteiligt. Wegen Einzelheiten der Unternehmensstruktur wird auf den Sachverhalt verwiesen. Im Ergebnis beherrscht Herr A über die Beteiligungsstrukturen letztendlich die operativen Gesellschaften. Es stellte sich die Frage, ob bei der derzeitigen Struktur in Bezug auf die verpachtete Immobilie kein Verwaltungsmögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Satz 2 ErbStG vorliegt. Das heißt, handelt es sich bei der Immobilie um Verwaltungsvermögen oder nicht?
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