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§ 13b Abs. 4 ErbStG (Verschonung bei Betriebsaufspaltungskonstellationen),Zinsschrankenkonzern als Rückausnahme bei Dritten zur Nutzungsüberlassenen Grundstücken

Unser Mandant verstarb plötzlich im August 2023. Er hinterließ 2 volljährige Kinder als Alleinerben. Unser Mandant hatte eine Beteiligung an einer Holding, lt. Gesellschaftsvertrag hatte er 51% der Stimmrechte (Sonderrecht); am Nennkapital hielt er nur 15%. Ein Stimmbindungsvertrag für die Holding-Anteile wollte unser Mandant nicht abschließen. Der Rechtsanwalt meinte, dass dieses Sonderrecht betr. Stimmrechte nicht personenbezogen ist und auf die Erbengemeinschaft der Kinder übergeht. Die weiteren Anteile halten die Kinder des Verstorbenen zu jeweils 40% und eine Stiefmutter zu 5% (mit der Stiefmutter hatte der Verstorbene Gütertrennung und einen Vertrag über Pflichtteilsverzicht). Die Holding besitzt Beteiligungen jeweils zwischen 75% und 100% an verschiedenen Kapitalgesellschaften. Es wird kein Konzernabschluss erstellt, da die Größenklassen nicht erreicht sind. Beim Finanzamt finden regelmäßige Anschlussprüfungen aufgrund der Verbundstruktur statt. Unser Mandant hatte ein Einzelunternehmen. In diesem Einzelunternehmen sind 3 Grundstücke bilanziert. Zwei dieser Grundstücke in der Form von Hotelgrundstücken werden an eine Betriebskapitalgesellschaft unbefristet verpachtet, an der die Holding 100% der Anteile hält. Neben den Grundstücken wird auch das gesamte Inventar verpachtet und ein Vermarktungskonzept. Das dritte Grundstück wird an eine Betriebskapitalgesellschaft unbefristet verpachtet, die im Bereich Maschinenbau tätig ist und an der die Holding 75% der Anteile hält. Hier existiert auch ein unbefristeter Betriebsverpachtungsvertrag von vor über 30 Jahren, der sich vermutlich überholt hat. Vermutlich könnte hier nur noch eine Betriebsaufspaltung mit der Produktionshalle vorliegen. Des Weiteren hat der verstorbene Mandant in diesem Einzelunternehmen größere Photovoltaikanlagen, für die er Einspeisevergütungen eines Energieversorgers erhält. Die Fragestellung ist, ob für die Kinder als Erben die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen für das Einzelunternehmen des Vaters beansprucht werden kann, dass die Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung und die Photovoltaikanlagen vereint. Konkret geht es um § 13b (4) ErbstG zu Fällen der Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung. Bei Fällen der Betriebsaufspaltung verlangt RE 13b.14 ErbStH in Absatz 1 Satz 6, das der einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar durchgesetzt werden muss. Gleichzeitig wird aber in HE 13b.14 Hinweise auf H 15.7 (6) EStH verwiesen. In H 15.7 (6) EStH genügt eine mittelbare Beteiligung. Wie ist die Diskrepanz für unseren Fall zu sehen? Wäre in unserer Konstellation die Verschonung des Betriebsvermögens möglich? In Fällen der Betriebsverpachtung ist u.E. für die Verschonung des Betriebsvermögens auf § 13 b (4) Nr. 1 c ErbStG zu achten. Der Konzernbegriff richtet sich nach § 4h Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008 ist unter Rz 60 zu einem Gleichordnungskonzern ausgeführt, das ein Konzern auch dann vorliegen kann, wenn eine natürliche Person an der Spitze des Konzern steht und die Beteiligungen an den beherrschten Rechtsträgern im Privatvermögen gehalten werden. Beim Verstorbenen war diese Voraussetzung sicher gegeben. Wie ist das bei den Kindern als Erben nun zu sehen? Hier liegt derzeit eine ungeteilte Erbengemeinschaft vor. Sollte diese ungeteilte Erbengemeinschaft ggf. bis zum Ende der Behaltensfrist fortgeführt werden? Sehen wir den Fall generell so richtig oder was wäre noch beachtenswert?
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