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Grundbesitzwert,Bestandskraft,niedriger gemeiner Wert

Ich bitte um Ihre Hilfe zum folgenden Sachverhalt: Frau K erbt von ihrer verstorbenen Mutter eine Immobilie und Barvermögen. Die Immobilie wird nach kurzer Sanierungszeit von Frau K selbstgenutzt. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigt den Wert der Immobilie mit 900.000 € (m.E. Wert zutreffend). Aufgrund eines Einspruch durch Frau K – Selbstnutzung und unter 200 qm Wohnfläche – wird das Objekt aus der Besteuerung gekürzt. Die Erbschaftsteuer ist folglich im Korrekturbescheid 0 €. Nach neun Monaten muss Frau K um-/ausziehen und meldet dies dem Finanzamt. Sie verkauft innerhalb eines Jahres nach Erbanfall das Objekt für 700.000 €. Das Finanzamt erlässt einen weiteren Erbschaftssteuerbescheid und veranlagt den Wert des Objekts nicht mit dem nachgewiesenen (Kaufvertrag Notarurkunde 700.000 €) Veräußerungserlös, sondern mit 900.000 €. Ist ein Einspruch gegen die 900.000 € mit Antrag auf Korrektur auf 700.000 € Veräußerungspreis begründet?
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