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Wohnrecht,§ 7 ErbStG,Schenkung auf den Todesfall

Sachverhalt: A und B sind jeweils zu 50 % Gesellschafter der vermögensverwaltenden A+B GbR. A und B sind weder verheiratet noch verwandt. A und B haben jeweils eigene Kinder. In dem Vermögen der A+B GbR befindet sich eine Eigentumswohnung, die im Jahr 2022 von der A+B GbR gekauft wurde und die von A und B zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, d.h. Eigentümer der Eigentumswohnung ist die A+B GbR. A und B wollen nun für den Erbfall des jeweils anderen sicherstellen, dass im Falle des Ablebens eines Gesellschafters der länger lebende Ehegatte die Eigentumswohnung nutzen kann. Erben sind die Kinder der Gesellschafter. Über den Gesellschaftsvertrag wird sichergestellt, dass der länger lebende Alt-Gesellschafter die A+B GbR vertritt und er die Stimmenmehrheit behält. Aufgrund der geringen Freibeträge (eine Hochzeit ist nicht angedacht) soll der jeweilige Gesellschaftsanteil nicht auf den anderen Gesellschafter und nach dessen Tod auf die Kinder des jeweils anderen übergehen. Es ist nun angedacht, dass sich die Gesellschafter ein gemeinsames lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB, 428 BGB) an der Eigentumswohnung eintragen lassen. Fragen: 1. Kann in der Gestellung des Wohnungsrechts eine Schenkung gesehen werden? Unsere Antwort: 1.1. : Zu Lebzeiten liegt keine Schenkung vor. 1.2. : Beim Ableben eines Gesellschafters könnte eine Schenkung in Höhe des Kapitalwerts vorliegen. Es mangels aber nach unserer Auffassung an einer Bereicherung, weil der länger lebende Gesellschafter die Eigentumswohnung bereits aus seinem eigenem Recht nutzt. 2. Kann die Übertragung des Wohnrechts zu einer Grunderwerbsteuerbelastung führen? Unsere Antwort: Der Anwendungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes wird nicht eröffnet, weil das Wohnungsrecht von jedem Gesellschafter aufgrund eigenem Recht ausgeübt werden kann. Es stellt mithin keine Belastung dar. 3. Wie sind 1. und 2. zu beurteilen, wenn zwar ein Wohnungsrecht bestellt wird, die Vertragsparteien im Innenverhältnis und damit schuldrechtlich vereinbaren, dass das Wohnungsrecht erst mit dem Ableben des jeweils anderen ausgeübt werden soll? Unsere Antwort: Kein Unterschied 4. Wie sind 1. bis 3. zu beurteilen, wenn ein Teil der Eigentumswohnung an einen Dritten vermietet wird und bei der Bestellung des Wohnungsrechts schuldrechtlich aufgenommen wird, dass die GbR weiterhin zur Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte berechtigt ist? Kein Unterschied 5. Führt die Gestellung des Wohnungsrechts zu ertragsteuerlichen Auswirkungen? Unsere Antwort: Es ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
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