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Erbauseinandersetzung,§ 2050 BGB,Schenkung

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Vier Erben (im Folgenden A, B, C, und D) haben zu je 1/4 ein bebautes Grundstück sowie weitere Nachlassgegenstände geerbt. Erbe A soll sich nach einem mehrere Jahre vor dem Erbfall mit dem Erblasser geschlossenen Übergabevertrag einen Betrag in Höhe von 306.000 € auf seinen Erbteil anrechnen lassen, da er bei dieser Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine andere Immobilie bekommen hat. Nun möchten die Erben B, C und D das geerbte Grundstück in Eigentumswohnungen aufteilen und diese jeweils einem Erben zuordnen. Erbe A soll hieran unter Berücksichtigung der Anrechnung der seinerzeitigen Schenkung nicht beteiligt werden, sodern das Grundstück soll in drei Teile aufgeteilt werden. Der Wert des aufzuteilenden Grundstücks entspricht in etwa dem Dreifachen des Anrechnungsbetrags. Stellt die Tatsache, dass Erbe A auf seinen Anteil am Grundstück „verzichtet“, eine steuerlich relevante Schenkung an die restlichen Erben dar, oder kann die Pflicht zur Anrechnung auf seinen Erbteil statt auf den gesamten Erbteil dergestalt auf das eine aufzuteilende Grundstück projiziert werden, dass sie einen steuerlich irrelevanten Ausgleich für die Aufteilung unter den verbleibenden Erben darstellt?
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