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WEG-Konto im Erbfall,Kapitalforderung,§ 10 ErbStG

In einem Erbfall wurden zwei Eigentumswohnungen vererbt. Der Erbschaftsteuerbescheid weicht nun insoweit von der Erklärung ab, als die erklärten Bankguthaben des Erblassers um die Guthaben, die die Eigentümergemeinschaft der Eigentumswohnungen über die externe Hausverwaltung bei einer Bank unterhält, erhöht wurden. Die Erhöhung erfolgte entsprechend der Miteigentumsanteile des Erblassers. Die beiden Eigentumswohnungen wurden von den Erben kurz nach dem eingetretenen Erbfall verkauft. Eine gesonderte Vereinbarung zu dem anteiligen Guthaben an den Konten der Eigentümergemeinschaft wurde im Kaufvertrag nicht getroffen. Die Käufer treten in die Rechtsstellung der Verkäufer. Die Höhe der Guthaben der Eigentümergemeinschaft hat sicher keine Rolle bei der Bemessung des Kaufpreises gespielt. Eine Bereicherung der Erben durch Guthaben, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterhält, sehe ich nicht als gegeben. Der einzelne Wohnungseigentümer kann ja sicher nicht über diese Guthaben verfügen. Ist die Vorgehensweise des Finanzamts zutreffend? Und müssten dann nicht auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt werden? Eine solche Vorgehensweise des Erbschaftsteuerfinanzamts ist mir bislang noch nicht begegnet. Hier lag der Übergang in etwa zum Jahresende, d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem die Hausverwaltung die Zahlen in der Jahresabrechnung ausweist. Soll zukünftig zu jedem beliebigen Stichtag eine Anfrage an die Hausverwaltung erfolgen? Liegt evtl. eine Änderung der Rechtsprechung vor, die mir unbekannt ist? Eine solche Rechtsposition ist mir völlig unverständlich.
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