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Bescheid,Gesamtrechtsnachfolge,Korrektur

Dr. EW war mit RW verheiratet. Sie hatten 4 gemeinsame Kinder. Zu Lebzeiten hat Dr. EW sein unternehmerisches Vermögen in Form von Kommanditanteilen im Laufe auf eine Familienstiftung übertragen. Die Kinder wurden enterbt und haben gegen Abfindung auf einen Pflichtteil gegenüber beiden Elternteilen verzichtet. Dr. EW hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Frau RW hat das gemeinsame Testament mit Zustimmung ihres Ehegatten geändert und für den Fall, dass sie ihren Ehegatten überlebt, ihre Tochter Dr. BM als Alleinerbin eingesetzt und den übrigen Kindern Vermächtnisse zugewandt. Im Februar 2010 ist Dr. EW und im Dezember 2017 seine Ehegattin RW verstorben. Für die Jahre 2007–2010 sind aufgrund Betriebsprüfung bei der Kommanditgesellschaft Verluste festgestellt worden, in deren Folge es für die Jahre 2008 und 2009 Steuererstattungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten Dr. EW und Frau RW in Höhe von 1.400.000 € gegeben hat. Diese sind mit Bescheiden vom Februar 2019 festgesetzt und der Erbin Frau Dr. BM ausgezahlt worden. In der Erklärung zu Erbschaftssteuer auf den Tod der Frau RW waren die Steuererstattungen nicht erfasst und wurden in voller Höhe als Vermögensgegenstand nacherklärt. Mit Bescheid vom 26.6.2023 hat das Finanzamt den Erbschaftssteuerbescheid geändert und die nach erklärten Steuererstattungen erfasst. Allerdings unter Hinweis auf HE 10.3 ErbStH „Steuererstattungsansprüche bei Gesamtgläubigern“ nur hälftig in Höhe von Euro 700.000,00, da die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren und einem Gesamtgläubiger die Steuererstattung/Steuerschuld nur jeweils hälftig zugerechnet wird. Im Ergebnis bleibt der Vermögensübergang in Höhe der hälftigen Steuererstattung von Erbschaftssteuer unbelastet. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist die Richtlinie falsch angewandt, da diese nur gelten kann, wenn einer der Gesamtgläubiger stirbt und der andere dessen Erbe wird. Nachdem vorliegend die Steuererstattungsansprüche in richtiger Höhe erklärt waren und die Finanzverwaltung aufgrund falscher Rechtsauffassung von der Erklärung abweicht, kann der Bescheid nicht mehr geändert werden, um diesen Fehler zu korrigieren. Der Fehler könnte nur im Rahmen einer Änderung zugunsten der Erbin bis zur Höhe der Änderung berücksichtigt werden. Frage: Ist die Rechtsauffassung des Finanzamts korrekt oder falsch, und falls die Rechtsauffassung des Finanzamts unrichtig ist, sind die Folgerungen im Hinblick auf Änderungsmöglichkeit des Erbschaftssteuerbescheid richtig?
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