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§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG,§ 24 UmwStG

Mit großem Erschrecken habe ich den Aufsatz von Christoffel im ErbBstg 03/23 S. 68 über die Einbringung eines EU in eine GmbH & Co. KG gelesen. Er schildert in dem Aufsatz, wie Verwaltungsvermögen zu jungem Verwaltungsvermögen wird, wenn Gesellschaftsanteile innerhalb von zwei Jahren nach Einlage des EU verschenkt werden. Ich habe genauso einen Fall und wollte zur Sicherheit nachfragen, ob dessen Gestaltung wirklich unter diese Verwaltungsanweisung fällt oder, so hoffe ich, nicht. Mein Mandant hat sein Einzelunternehmen, eine kleine Maschinenbaufabrik, auf meinen Rat hin in eine GmbH & Co. KG eingebracht und anschließend 90 % der KG-Anteile an seinen Sohn übertragen. Der Sohn führt die Fabrik dann in der vierten Generation fort. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört auch ein Grundstück, das im Wege einer Erbbauregelung an ein Wohnungsbauunternehmen seit 30 Jahren erbverpachtet ist und noch weiter rd. 60 Jahre erbverpachtet sein wird. Auf dem Erbpachtgrundstück wurden von dem Wohnungsbauunternehmen (eine fremde Gesellschaft, mit der mein Mandant nie verbunden oder beteiligt war) vor 30 Jahren 60 Wohnungen gebaut, die von ihm fremdvermietet wurden. Der Wert des Erbbaurechtsgrundstücks liegt bei rd. 4,0 Mio. €. Sie erkennen am Wert die Bedeutung meiner Frage. Kann es wirklich sein, dass der Wert dieses Erbbaurechts junges Verwaltungsvermögen darstellt und mein Mandant deshalb die Privilegierung verliert? Mein Mandant hat noch eine zweite gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gegründet, in die er seinen gesamten, bisher privat gehaltenen Wohnungsbestand in München, rd. 320 Wohnungen, eingelegt hat, um die Privilegien einer Wohnungsgesellschaft bei Übertragung der Gesellschaftsanteile an seine Kinder in Anspruch zu nehmen. Hier ist die Einlage erfolgt. Nicht erfolgt ist die Schenkung der KG-Anteile an seinen Sohn. Gilt die oben genannte Regelung auch hier? Stellt ggf. der Wert der eingelegten Wohnungen junges Verwaltungsvermögen dar? Und sollte mein Mandant daher besser mit der Schenkung zwei Jahre warten? Oder stellen die eingelegten Wohnungen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind damit begünstigt?
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