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§ 198 BewG,§ 175 AO,Bindungswirkung Nießbrauch

guten Tag und folgende Frage mit der Bitte um Beantwortung: Es gibt eine Schenkungssteuerveranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung. Folglich wird von dem für das Bedarfswertverfahren zuständigen Finanzamts noch eine Grundstücksbewertung kommen, die im Sachwertverfahren erfolgt und die zu einem deutlich höherem Wertansatz beim Grundstück kommen wird, da die bisherige Beraterin fälschlicherweise vom Ertragswertverfahren ausging. Nun gibt es ja bereits den Schenkungssteuerbescheid (laut Erklärung) und in dem sind als Abzugspositionen Nießbrauchwerte angesetzt worden. Es gibt beim Lagefinanzamt für das Bedarfswertverfahren die Besonderheit, dass wir möglicherweise einen Wertansatz per Gutachten bekommen. Das Sachverständigengutachten hat in seiner Bewertung den Wert für den Nießbrauch inkludiert, da in dem Sachverständigengutachten sowohl der Wert der Immobilie, also Gebäude und Grundstück als auch der Nießbrauch in Abzug gebracht wird (Vergleichswertverfahren). Sollte also dieses Gutachten beim Lagefinanzamt zur Bewertung hergenommen werden, ist der Nießbrauch in dem Immobilienwert bereits zum Abzug gekommen. Da der Bescheid des Lagefinanzamts als Grundlagenbescheid im Sinne § 175 AO vom Schenkungssteuerfinanzamt übernommen wird, stellt sich die Frage, ob in der Schenkungssteuerveranlagung (in dem bestandskräftigen Bescheid) isoliert nur der Wert der Immobilie geändert wird oder ob die in dem bisherigen Bescheid enthaltenen Nießbrauchswerte als Abzugsposition auch geändert werden können, wenn in dem Grundstückswert der Nießbrauch bereits Berücksichtigung gefunden hat ? Oder ob über die Änderung nach § 175 AO isoliert nur der Grundstückswert, nicht mehr aber die anderen Abzugspositionen geändert werden können, also beispielsweise Schulden und eben auch der Nießbrauch. Kann insoweit der bisherige Schenkungssteuerbescheid bezüglich dieser Position Nießbrauch noch abgeändert werden? Vielen Dank für Ihre Antwort und einen schönen Tag noch
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