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GmbH-Anteile,Behalteverstoß,Betriebseinstellung

Der Mandant erhielt am 1. Dezember 2019 einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft geschenkt. Für diese Schenkung lagen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 ErbStG vor und wurden gewährt. Aufgrund einer Erkrankung wurde die Tätigkeit der GmbH immer weiter eingestellt. Die Tätigkeit der GmbH war zum Jahresende 2022 auf ein Minimum beschränkt. Der § 13a Abs. 5 ErbStG besagt, dass beispielsweise eine Betriebsaufgabe zu einer anteiligen Versagung des Verschonungsabschlags führt. Wann liegt bei einer GmbH die Betriebsaufgabe vor, dann, wenn die Tätigkeit am Markt nicht mehr vorhanden ist, oder erst mit Eröffnung der Liquidation? Für wie viele Jahre wäre in der beschriebenen Fallkonstellation der Verschonungsabschlag zu gewähren?
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