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Betriebsvermögen,Nießbrauch,Behalteverstoß

Sachverhalt: Durch Erbfall geht Vermögen auf eine Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft besteht aus dem überlebenden Ehegatten sowie drei Kindern. An Vermögen gehen ein gewerbliches Einzelunternehmen sowie eine 100%ige GmbH-Beteiligung über. Die Erben möchten sich in der Form auseinandersetzen, dass der überlebende Ehegatte und zwei Kinder in das Einzelunternehmen einsteigen und dies als GbR/OHG (Beteiligung je 1/3) weiterführen, das dritte Kind soll die 100%-ige GmbH-Beteiligung erhalten/übernehmen. Die GmbH-Beteiligung ist nicht Bestandteil des Betriebsvermögens im Einzelunternehmen, sondern befindet sich im Privatvermögen. Die Ehegatten hatten zu Lebzeiten einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem geregelt wurde, dass, sofern es neben dem überlebenden Ehegatten weitere Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gibt, dem überlebenden Ehegatten „der Nießbrauch an den Erbteilen seiner Miterben“ eingeräumt wird. Den Miterben am Einzelunternehmen wird ergänzend zu der vorstehenden Regelung ein Anteil an den Erträgen des Einzelunternehmens/ Betriebsvermögens (zukünftig GbR/OHG) eingeräumt, in Höhe der jährlichen Abschreibung auf das Anlagevermögen. Rechtsfragen zur Erbschaftsteuer: Verbleibt das Vermögen des bisherigen Einzelunternehmens trotz der Anordnung des Vermächtnisnießbrauchs (= Zuwendungsnießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten) dennoch im Betriebsvermögen der neu entstandenen GbR/OHG, so dass die Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG für alle drei Beteiligten Anwendung finden (unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen zur Betriebsfortführung etc. erfüllt werden)? Und greifen die Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG, trotz des Zuwendungsnießbrauchs zugunsten des überlebenden Ehegatten auch für die 100%-ige GmbH-Beteiligung?
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