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§ 16 BewG,Realer Anteil

Sachverhalt: Bei der geplanten unentgeltlichen Übergabe eines Wohnhauses wollen sich die Übergeber an einem Teil des Wohnhauses das Wohnrecht vorbe-halten. Bei der Berücksichtigung des Wohnrechts erfolgt ein Abgleich zwischen Jahresmiete und Immobilienwert geteilt durch 18,6. Frage: Bezieht sich dieser Abgleich auf den Wert der gesamten übergebenen Immobilie und nur auf den Teil, der künftig mit dem Wohnrecht belastetet ist?
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