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§ 13a ErbStG,Optionsverschonung,Poolvereinbarung

Unsere Mandanten, Mutter und Sohn, sind zu jeweils 20 % (Mutter) und 80 % (Sohn) an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt. Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Sohn ist zu 100 % am Einzelunternehmen beteiligt. Mutter hat jetzt dem Sohn ihre 20 % Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt. Da der Anteil der Mutter ja nur 20 % beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag erst einmal nicht vor. Ausnahme: Poolvereinbarung ... Diese wurde nicht explizit vereinbart. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, diese im Nachgang noch zu fingieren, wenn im Gesellschaftsvertrag die normalen Regelungen zu Stimmrechten und Veräußerung geregelt sind? Kann man hier argumentieren, dass ja Mutter und Sohn eine Familie sind und somit dennoch die Optionsverschonung anwenden? Welche Möglichkeiten gibt es außerdem?
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