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Vermächtnis,Nachlassverbindlichkeit,Verjährung

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie um Ihre steuerliche Unterstützung zu folgendem Sachverhalt: Der Vater unserer Mandanten ist am 14.08.2018 verstorben. Alleinerbin war damals aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute die Ehefrau des Verstorbenen. In einer Zusatzvereinbarung zum Testament hatten die Eheleute geregelt, dass nach dem Tod des Erstversterbenden die drei gemeinsamen Kinder im Wege eines Vermächtnisses jeweils 400.000 EUR erhalten sollen. 200.000 EUR hiervon sollten sofort und 200.000 EUR zwei Jahre nach dem ersten Todesfall fällig sein. Es war außerdem geregelt worden, dass hinsichtlich der Auszahlung der weiteren 200.000 EUR auf Wunsch des längerlebenden Ehegatten eine zinslose Stundung durch die Kinder gewährt wird. Im Erbschaftsteuerbescheid auf den 14.08.2018 hat das Finanzamt die Vermächtnisse zu Gunsten der Ehefrau bei den Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, allerdings nicht mit jeweils 400.000 EUR, sondern aufgrund der Stundung auf zwei Jahre nach dem Todestag mit 379.600 EUR pro Kind. Da die drei Kinder vom Vater jeweils Vorschenkungen erhalten hatten und der Freibetrag von 400.000 EUR daher überschritten wurde, haben die Kinder für die Vermächtnisse die festgesetzte Erbschaftsteuer entrichtet. Am 13.05.2023 ist nun auch die Ehefrau verstorben. Erben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. In diesem Zusammenhang teilten uns die Kinder mit, dass die Vermächtnisse aus dem ersten Erbfall von der Mutter tatsächlich nie erfüllt wurden. Das vorhandene Geldvermögen hätte hierfür nicht ausgereicht. Die im Nachlass befindlichen Grundstücke stehen im Eigentum der Familien-GbR, daher hätten zur Erfüllung der Vermächtnisse GbR-Anteile der Mutter an die Kinder übertragen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Wir stellen uns nun die Frage, ob die bisher nicht erfüllten Vermächtnisse zu Gunsten der Erben in der Erbschaftsteuererklärung der Mutter als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden könnten. Denn, wenn Sie die Vermächtnisse damals erfüllt hätte, dann wäre das Vermögen, welches sie nun an die Kinder vererbt um den Betrag der Vermächtnisse geringer. Vielen Dank vorab für Ihre steuerliche Einschätzung hierzu.
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