Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

angemessener Unternehmerlohn,Familienabschlag,Optionsverschonung

Mandanten A und B (Vater und Sohn) sind zu je 50 % an einer GmbH & Co.KG beteiligt. Vater A möchte seinen 50%-Anteil nun auf den Sohn B im Rahmen einer Schenkung übertragen. Der Wert des Betriebsvermögens gem. Ertragswertverfahren beträgt 11,42 Mio €. Der Wert des übertragenen Anteils somit 5,71 Mio € Im Rahmen der Regelverschonung (85% Kürzung) würde somit Schenkungssteuer anfallen. Folgende Fragen: 1. Im Rahmen des Ertragswertverfahrens wurden unsererseits im Rahmen der Kürzungen von einem fiktiven Geschäftsführergehalt in Höhe von 360.000 € ausgegangen ( je Kommanditist 180.000 € ) die Umsätze der KG belaufen sich auf ca. 13,5 Millionen im Jahr. Gibt es Richtlinien o.ä. aus denen hervorgeht bis zu welchem Wert ein Geschäftsführergehalt angemessen ist oder wird hier jeweils im Einzelfall entschieden? Könnte die Kürzung evtl. sogar noch höher ausfallen? 2. Inwiefern ist der 30% Familienabschlag gem. §13a (9) ErbStG praktisch zu überwachen bzw. einzuhalten? a. Ist es ausreichend den Gesellschaftsvertrag kurz vor der Übertragung des Geschäftsanteils zu ändern oder muss zwischen Änderung des Vertrages und Übertragung des Geschäftsanteils ein gewisser zeitlicher Rahmen liegen? b. Zur Entnahmegrenze von 37,5 %: welches Betriebsergebnis ist für die Höhe der Entnahmen des laufenden Geschäftsjahres maßgeblich? Im laufenden Jahr kann man zum Zeitpunkt der Entnahmen ja nicht absehen welches Ergebnis im laufenden Jahr erzielt wird. c. Gemäß §13a (9) Satz 5 entfällt die Steuerbefreiung sofern die Voraussetzungen nicht 20 Jahre nach Entstehung der Steuer eingehalten werden. Wie ist das zu verstehen? Wird der Familienabschlag dann schon komplett verwehrt wenn der Steuerpflichtige innerhalb der 20 Jahre bereits einmalig z.B. 38% statt 37,5% des Gewinnanteils entnommen hat? d. Kleines Rechenbeispiel zur Ausschüttung von 37,5% für unser Verständnis: Angenommener Gewinnanteil 1.000.0000/persönliche Steuerlast 200.000 € Hier dürften vom Gesellschafter dann Entnahmen von 575.000 € getätigt werden? (37,5% x 1.000.000 € + 200.000€) 3. Optionsverschonung 100% a. Sollte man am Ende der Frist die Voraussetzungen des §13a (10) ErbStG nicht erfüllen und z.B. statt 700% Lohnsumme nur 630% Lohnsumme vorweisen können: Würde die Optionsverschonung dann entsprechend anteilig gekürzt werden (analog zu §13a (3) Satz 5 ErbStG) oder entfällt die Optionsverschonung dann ganz?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen