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Nießbrauch,Verzicht,§ 16 BewG

Unser Mandant hat 2007 von seinem Vater landwirtschaftliche Grundstücke übertragen bekommen, die aufgrund der Bewertungsvorschriften insgesamt nur mit einem Steuerwert von 12.000 € bewertet wurden. Gleichzeitig wurde ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart, die jährlichen Pachteinnahmen betrugen 8.000 €. Durch die Begrenzung des Jahreswerts ergab sich damals nur ein Kapitalwert des Nießbrauchs von 5.000 €. Nun soll der Vater auf den Nießbrauch verzichten. Frage: Wird der Verzicht auf den Nießbrauch wieder durch den Wert nach BewG für die Ackerflächen begrenzt, wenn man diese Flächen heute neu bewertet?
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