Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Rücknahmepreis,§ 11 Abs. 4 BewG,Zinscoupon

Ein Erbe findet Ende 2022 in einem Schließfach eines im Jahr 2022 verstorbenen Erblassers Zertifikate (mit den entsprechenden nicht eingelösten Coupons – seit 2002 nicht eingelöst). Die Zertifikate sind die eines inländischen ausschüttenden offenen Immobilienfonds. Mittlerweile hat der Fonds die Ausgabe von Anteilscheinen eingestellt und wird abgewickelt. Fragen: Wie sind diese Tafelpapiere in der Erbschaftsteuererklärung anzusetzen? Unseres Erachtens sind die Zertifikate mit dem Rücknahmepreis zum Todestag des Erblassers anzusetzen, auch wenn der Fonds jetzt „Liquidation beantragt hat“, oder gibt es hier eine Möglichkeit, einen geringeren Wertansatz in der Erbschaftsteuererklärung zu wählen? Ist den bis zum Todestag nicht eingelösten Coupons (die nicht von den Zertifikaten getrennt wurden) ein zusätzlicher separater Vermögenswert in der Erbschaftsteuererklärung beizumessen? Nebenbemerkung: Anfang 2023 wurden die Wertpapiere auf die Bank getragen, und die Coupons wurden unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer, Gebühren etc. gutgeschrieben.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen