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Grundbesitzbewertung,Nachweis geringerer gemeiner Wert,§ 198 BefG

Für die Bewertung von zwei vermieteten Eigentumswohnungen in Frankfurt wurde das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt. Dieser bewertet das Wohnungseigentum nach dem Ertragswertverfahren. Im zweiten Schritt zur Plausibilisierung des ermittelten Ertragswerts wird in dem Gutachten ein Vergleichswert ausgewiesen. Dieser wurde aufgrund von vier Fällen aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ermittelt. Die vom Land Hessen veröffentlichten Vergleichsfaktoren gem. § 183 Abs. 2 BewG weisen einen deutlich höheren Vergleichswert aus für Wohnungen dieser Größe und in vergleichbaren Lagen Frankfurts. Auf sie nimmt das Gutachten keinen Bezug. Das Sachwertverfahren wird in dem Gutachten als nicht anzuwenden abgelehnt, da es in der Regel bei eigengenutzten Grundstücken zur Anwendung komme, bei denen für die Werteinschätzung nicht der Ertrag, sondern die Herstellungskosten wertbestimmend seien. Da das Bewertungsgesetz für Wohnungseigentum das Vergleichswertverfahren vorsieht oder das Sachwertverfahren, bitte ich um eine Stellungnahme zu dem Vorgehen des Gutachters und insbesondere zu der Frage, ob in einem Verkehrswertgutachten zu einer Eigentumswohnung für Zwecke der Erbschaftsteuer das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen kann.
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