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§ 1041 BGB,§ 7 ErbStG,Instandhaltungsrücklage bei Schenkung einer Wohnung

Die Mutter M (Erschienene zu 1) hat Wohnungseigentum welches sie zu ihren eigenen privaten Wohnzwecken nutzt. Nun soll die Wohnung gegen Vorbehaltsnießbrauch auf die Tochter T (Erschienene zu 2) übertragen werden. Folgende Paragraphen liegen dem Entwurf zu Grunde: § 6 Eintritt in die Eigentümergemeinschaft 1. Der Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander sowie die Verwaltung der gesamten Wohnanlage sind in der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan, in der Gemeinschaftsordnung, in der Hausordnung, in etwaigen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft und im Verwaltervertrag geregelt. 2. Die Erschienene zu 2.) tritt in diese Rechtsverhältnisse mit der Eigentumsumschreibung ein und verpflichtet sich - soweit erforderlich - die Rechtsnachfolger in diese Rechtsverhältnisse eintreten zu lassen. 3. Die Erschienene zu 1.) tritt der Erschienenen zu 2.) alle Rechte und Ansprüche, die ihr in Ansehung der Reparaturrücklage und der sonstigen aus den Bewirtschaftungskosten (Wohngeld) bedienten Konten zustehen, mit dem Stand, der sich zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung ergibt, ab. Die Erschienene zu 2.) nimmt die Abtretung an. . . . § 8 Nießbrauchsrecht 1. Die Erschienene zu 1.) behält sich auf ihre Lebensdauer an dem mit diesem Vertrag übertragenen Grundbesitz das unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor, für das die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Erschienene zu 1.) verpflichtet ist, sämtliche auf dem übertragenen Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten sowie auch die aufgrund Gesetzes dem Eigentümer oblie- genden privaten Lasten, insbesondere auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen, zu tragen. 2. Die Erschienene zu 1.) schuldet bei Ausübung ihres Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die sie in eigenen Dingen anzuwenden pflegt. Das Recht, die Ausübung des Nießbrauches Dritten zu überlassen, ist ausgeschlossen. Die Erschienene zu 1.) darf das Nießbrauchsrecht aber jederzeit einseitig aufgeben, indem sie dessen Löschung im Grundbuch bewirkt. 3. Die Erschienene zu 2.) erteilt in diesem Zusammenhang der Erschienenen zu 1.) unwiderruflich Vollmacht, sie gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu vertreten und ihre Rechte in den Eigentümerversammlungen wahrzunehmen. Fraglich ist der § 6.3. M. E. nach löst die Abtretung eines Guthabens unstreitig eine weitere Schenkung aus. Daneben soll ja gerade die Mutter die Kosten tragen beim Vorbehaltsnießbrauch. Die Übertragung des Anspruches läuft ja dem Sinn und Zweck entgegen, sodass es besser wäre den § 6.3 zu ersatzlos zu streichen. Die Tochter wird Eigentümerin und die Mutter vertritt diese bei den Eigentümerversammlungen.
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