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Lohnsummen,Regelverschonung

Zum 31.08.2018 wurden die Anteile an der B-GmbH & Co. KG vom Vater schenkweise auf die Tochter übertragen. Es wurde die Regelverschonung nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen. Die B-GmbH & Co. KG hatte zum Übertragungszeitpunkt 18 Arbeitnehmer, was zusammen mit der Ausgangslohnsumme auch so in der Bedarfswerterklärung angegeben wurde. Dennoch findet sich im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils des Betriebsvermögens die Passage, dass „die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme unterbleibt, weil die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 5 beträgt oder die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt“. Der Bescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, eine Betriebsprüfung für das betreffende Wirtschaftsjahr hat vor kurzem ohne Feststellungen stattgefunden. Im Schenkungsteuerbescheid wird allerdings in der Anlage darauf hingewiesen, dass „die Mindestlohnsumme für diesen Erwerb X EUR beträgt ...“ Kurz vor Ablauf der Frist ist nun absehbar, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Hierzu haben wir folgende Fragen: a) Ist der Feststellungsbescheid für die Schenkungsteuer ein Grundlagenbescheid, sodass trotz Unterschreiten der Mindestlohnsumme mangels Feststellung der Ausgangslohnsumme keine Nachversteuerung stattfinden kann? b) Ist unsere Mandantin verpflichtet, das Unterschreiten der Mindestlohnsumme anzuzeigen, obwohl diese im Feststellungsbescheid nicht festgestellt wurde? c) Muss die Finanzverwaltung den Vorbehalt der Nachprüfung aufheben, da bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hat (in der Prüfungsanordnung war die Schenkungsteuer nicht explizit aufgeführt)? Ergänzend: Bei einem begünstigten Vermögen von 400.000 EUR wurden im ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid ein Verschonungsabschlag von 340.000 EUR und ein Abzugsbetrag von 60.000 EUR gewährt, sodass der steuerpflichtige Erwerb 0 EUR betrug. Falls der Verschonungsabschlag nun teilweise entfällt (zu 20 % bzw. in Höhe von 68.000 EUR), erhöht sich dann der Abzugsbetrag auf 128.000 EUR? Oder wird nur der bisherige Abzugsbetrag von 60.000 EUR beibehalten?
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