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§ 7 Abs. 8 ErbStG,Schenkung an Kapitalgesellschaft

Mein Mandant, die natürliche Person P, ist zu 25,2% Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Weiterer Kommanditist dieser A-GmbH & Co. KG ist zu 74,8% die B-GmbH. Alleiniger Anteilseigner der B-GmbH ist wiederum P. P hat eine _ im Sonderbetriebsvermögen bilanzierte - Forderung an die vorgenannte KG iHv 10 Mio. € (im Gesamthandvermögen der A-GmbH & Co. KG als Verbindlichkeit ausgewiesen). Die A-GmbH & Co. KG wird in 2023 voraussichtlich einen hohen Verlust von ca. 6 Mio. € machen. Da P die negativen Folgen einer etwaigen Aussendarstellung (niedrigere Eigenkapitalquote) scheut, möchte er - aus seinem Darlehenskonto - 6 Mio. in das Eigenkapital der KG einzahlen. Dies soll dergestallt erfolgen, dass - im abgekürzten Zahlungsweg - 6 Mio. zu Lasten des Gesellschafterdarlehenskontos von P zugunsten seines - personenbezogenen - variablen Kapitalkontos bei der A-GmbH & Co. KG umgebucht wird. Bei der A-GmbH & Co. KG werden für die Gesellschafter sog. "Festkapitalkonten" und variable Konten für jeden Gesellschafter geführt. Die variablen Kapitalkonten stellen - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - Eigenkapital der KG dar. Die B-GmbH als weitere Kommanditistin leistet keine Einzahlung in ihr variables Kapitalkonto. Nun zu meiner Frage: Kann durch diese Umbuchung in ein - personenbezogenes, nicht gesamthänderisch gebundenes - variables Kapitalkonto des P SchSt entstehen? Wobei hier dann die B-GmbH die "Begünstigte" wäre?
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