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Verkehrswertgutachten,Formale Mängel,§ 198 BewG

Unsere Mandantin hat ein Verkehrswertgutachten im Sinne des §194 BauBG auf den Wertermittlungsstichtag 19.11.2016 erstellen lassen. Am 3.11.2017 erfolgte dann die Schenkung des Grundbesitz. Das Finanzamt hat das Gutachten durch den Gutachterausschuss überprüfen lassen. Der Gutachterausschuss hat das Gutachten nicht anerkannt, da im Zeitraum zwischen der Schenkung am 3.11.2017 und Wertermittlungsstichtag des Gutachtens zum 19.11.2016 die Immobilienpreise weiter angestiegen sind. Kann das Finanzamt auf die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz bestehen und das Verkehrsgutachten nicht anerkennen? Kann der Verkehrswert laut Gutachten zum 19.11.2016 unter Berücksichtigung der Preisentwicklung bis zum Schenkungsstichtag 3.11.2017 fortgeschrieben werden?
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