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Grundstück,Verwaltungsvermögen,Nutzungsüberlassung an Dritte

Der alleinige Gesellschafter einer Betriebsaufspaltung (Handwerker, GmbH und Einzelfirma als Verpachtungsbetrieb) ist nach schwerer Krankheit verstorben. Im Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs befinden sich die Betriebsgebäude samt Grundstück. Diese wurden über Jahrzehnte an die GmbH vermietet und von dieser eigengewerblich genutzt. Aufgrund der Krankheit konnte das Gewerbe bereits über ein Jahr vor dem Tod des Gesellschafters nur noch eingeschränkt, später gar nicht mehr ausgeübt werden. Der Sohn befand sich noch in der Meisterausbildung und konnte den Betrieb aus Zeitgründen nicht führen. Um Liquidität zu generieren, wurden die betrieblichen Räume und auch eine Maschine durch die GmbH an einen fremden Handwerker untervermietet. In dem dem Finanzamt vorliegenden Vertrag ist kein Nutzungsumfang geregelt. Tatsächlich wurde eine Halle zu 1/3 von dem fremden Handwerker genutzt, eine andere Halle zu 1/2, weitere Werkstatt-, Büro- und Lagerräume gar nicht. Für die (nicht zum notwendigen BV gehörende) Maschine wurden die Nutzungszeiten in Rechnung gestellt. Die Untervermietung dauert zurzeit (ca. 1,5 Jahre nach dem Tod des Gesellschafters) noch an, da der Betrieb unter der Leitung des Sohns (inzwischen Meister) nur schleppend wieder anläuft. Sie soll aber baldmöglichst beendet werden. Aufgrund der Untervermietung werden Grundstücke und Gebäude vom Finanzamt als schädliches Verwaltungsvermögen angesehen. Meine Frage: Begründet die aus einer Zwangslage entstandene und auch (im Verhältnis zur gesamten Nutzungsdauer) eher kurzfristige Vermietung tatsächlich Verwaltungsvermögen und – wenn ja, kann die Formulierung in § 13b (4) Ziffer 1 a) ErbStG „soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt“ so verstanden werden, dass bei Nachweis einer nicht ausschließlichen Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten eine Aufteilung des Grundstücks und der Gebäude in schädliches und unschädliches Vermögen möglich ist?
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