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Verwaltungsvermögen,Finanzmittel,Verschonung

Person A hat mit Privatvermögen in Höhe von 100.000 € eine Familienstiftung gegründet. Begünstigte sind neben dem Stifter die Ehefrau und die Abkömmlinge des Stifters. Die Gründung der Stiftung dürfte zu keiner Schenkungsteuer führen, da für die Aufbringung des Grundstockkapitals ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € (richtet sich nach Verwandtschaftsgrad der Kinder) besteht. Person A ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Die Anteile an der B-GmbH möchte er auf die Stiftung übertragen, sodass die Stiftung als Holding fungiert. Bei der Übertragung der Anteile der Stiftung handelt es sich um eine Zustiftung, für die grds. nur noch ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € besteht und darüber hinaus Steuerklasse 3 im erbschaftsteuerlichen Sinne maßgebend ist? (Frage 1) Da es sich bei den Anteilen an der B-GmbH um begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG handelt, kann eine Übertragung der Anteile auf die Stiftung unter Umständen steuerfrei erfolgen (Regelverschonung/Optionsverschonung)? (Frage 2) Nehmen wir an, dass der gemeine Wert der GmbH-Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren 5 Mio. € beträgt. In diesem Fall wäre Verwaltungsvermögen, sofern es ausschließlich aus Bankbeständen + Forderungen LuL abzgl. Verbindlichkeiten aus LuL besteht (Finanzmittel), bis zu 750.000 € unschädlich (15 % v. 5 Mio. €)? (Frage 3) Tatsächlich liegt Verwaltungsvermögen (Finanzmittel) in Höhe von 600.000 € vor. Die Bilanzsumme beträgt 650.000 €. Je höher der gemeine Wert der Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ausfällt, desto höher können die Finanzmittel (Bank, Forderungen) ausfallen? (Frage 4) Sofern die Finanzmittel 15 % des gemeinen Werts der Anteile nicht übersteigen und zudem auch kein weiteres Verwaltungsvermögen vorliegt, kann auch immer die Optionsverschonung gewählt werden (§ 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG)? (Frage 5) Sehen Sie irgendwelche Faktoren, wodurch die geplante Übertragung steuerpflichtig werden könnte? (Frage 6)
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