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Schenkung,Rückforderungsrecht,§ 29 ErbStG

Sachverhalt: Ein Mandant will im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge seinen beiden Söhnen Anteile an seiner operativ tätigen Baumaschinen GmbH & Co. KG übertragen. Nach vorläufiger Einschätzung ist dieses schenkungsteuerneutral möglich, da für die Anteile die Vergünstigungen des § 13a ErbStG (85 %) zum Tragen kommen. Ferner sind noch die persönlichen Freibeträge nicht ausgenutzt. Fragen: Unser Mandant will im Vertrag sogenannte Rückfallklauseln einbauen. Das heißt, die geschenkten Anteile sollen wieder an den Schenker zurückübertragen werden, wenn a) die Kinder versterben (das Vermögen also auch an die Mutter vererbt würde) oder b) die Kinder in Insolvenz geraten oder c) andere aus Sicht des Schenkers nicht wünschenswerte Umstände eintreten (z.B. grober Undank). Wie sind diese „Rückübertragungen“ schenkungsteuerlich/erbschaftsteuerlich zu beurteilen?
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