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Umwandlungsteuerrecht,atypische Unterbeteiligung,§ 13a,b ErbStG

Sachverhalt: Der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, Herr Z möchte in Vorbereitung der Unternehmensnachfolge schenkweise seinem Kind eine atypisch stille Unterbeteiligung an dem KG Anteil in Höhe von 10% seiner Gesellschaftsbeteiligung an der KG einräumen. Fragen: 1_ Reicht dafür die Einräumung an der Beteiligung an der GmbH & Co. KG (Hauptbilanz) oder muss eine Einräumung an dem Mitunternehmeranteil (10% Hauptbilanz (-gesellschaft), Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbetriebsvermögen eingeräumt werden. 2_ Muss ebenfalls eine Einräumung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an der Komplementär GmbH (diese hat nur die Haftung inne, sie ist mit 0% an der GmbH & Co. KG beteiligt) erfolgen? 3_ Sind hier die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen der § 13a/b ErbStG anzuwenden, wenn nur eine schenkweise Einräumung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil an der GmbH & Co. KG erfolgt, also ohne Beteiligung an der Komplementär GmbH, ohne Sonder- und Ergänzungsbetriebsvermögen)? 4_ Falls Frage 3 verneint wird, welcher Umfang muss schenkweise atypisch still eingeräumt werden, um in die Anwendung der § 13a/b ErbStG zu kommen? Ich bitte Sie um Stellungnahme in der nummerischen Reihenfolge. Vielen Dank vorab.
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