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Nacherbe,Antragsrecht,ErbStG § 14

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine erbschaftssteuerliche Frage an Sie, bei der ich mit der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht weiter komme. Nehmen wir als Ausgangslage folgenden Fall: Der verwitwete Vater V hat zwei Kinder, den kinderlosen, ledigen Sohn S und die Tochter T, die Kinder hat. V hat 600.000 € Vermögen. V bestimmt in seinem Testament, dass S und T zwar je zur Hälfte Miterben sein sollen, S jedoch nur Vorerbe und bei dessen Tod T Nacherbin ist. D.h. beim Tod des Vaters würden S und T jeweils 300.000 € erhalten, wenn S stirbt (und das Geld noch da ist), erhält T als Nacherbin die weiteren 300.000 € auch noch. Nach § 6 ErbStG kann der Nacherbe auswählen, ob er besteuert werden will nach seinem Verhältnis zum Vorerben (hier: S) oder nach seinem Verhältnis zum Erblasser (hier: V). Da die Steuerklasse II von Geschwistern nicht ideal ist, spricht manches dafür, dass T als Nacherbin wählen sollte, als Tochter des V besteuert zu werden. Dabei stellt sich mir jedoch die Frage, ob T beim Nacherbfall dann erneut 400.000 € Freibetrag (als Kind des V) hat, oder ob die 300.000 €, die sie bereits direkt beim Tod des V geerbt hat, von diesem Freibetrag abzuziehen sind, so dass letztlich nur 100.000 € restlicher Freibetrag bleiben und auch hier Steuer anfallen würde? Macht es ggf. einen Unterschied, wenn zwischen Tod des Erblassers V und des Vorerben S mehr als 10 Jahre liegen? Vielen Dank für ihre Bemühungen. MfG Heinrich Hollfelder
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