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Begünstigtes Vermögen,Verwaltungsvermögen

Ende der 80er Jahre (!) sind aus einem Unternehmen zwei gemacht worden, ein operativ tätiges Unternehmen (EF), das andere hält allein Grundvermögen (EM), welches wiederum an das operativ tätige UN verpachtet wird. Hintergrund war, die damals noch bestehende Gewerbekapitalsteuer zu optimieren. Stand heute ist, dass beide Unternehmen als Einzelunternehmen (das besitzende UN wird als „ruhender Gewerbebetrieb“ geführt) von den Eheleuten geführt werden; beide sind jeweils Alleininhaber zu 100 %. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stellt sich nun die Frage, ob ein „einheitlicher, geschäftlicher Betätigungswille“ angenommen werden kann, um die „Konzernklausel“ nach § 13b (4) Nr. 1a ErbStG in Anspruch zu nehmen.
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