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§ 5 ErbStG,Zugewinnausgleich bei Vorerwerben,§ 1380 BGB

Die Eheleute A und B leben im gesetzlichen Güterstand. Das Anfangsvermögen beider Eheleute beträgt 0 €. Während der Ehe wurde eine eigengenutzte Immobilie für 900.000 € und eine vermietete Immobilie für 500.000 € angeschafft. Im Grundbuch sind jeweils die Eheleute zu 50% eingetragen. Die Anschaffungen wurden zu 100% fremdfinanziert und vollständig von A getilgt. Die Eheleute gehen davon aus, dass in Höhe von 50% der Tilgungen der Grundstückskredite Schenkungen an B vorliegen (450.000 € und 250.000 €) und wollen die Güterstandsschaukel anwenden, damit dafür keine Schenkungsteuer entsteht. Beträgt der auszugleichende Zugewinn im Rahmen der Güterstandsschaukel 50% der Schenkung des A an B? Ist die Güterstandsschaukel vorliegend aus schenkungsteuerlicher Sicht sinnvoll, da für die Zuwendung betr. der eigengenutzten Immobilie keine Schenkungsteuer entsteht und die weitere Zuwendung für die vermietete Wohnung den Freibetrag der Ehefrau nicht übersteigt und andererseits die Ehefrau 350.000 € an den Ehemann zurückzahlen muss?
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