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§ 13a ErbStG,Verwaltungsvermögen,Grundstücke

Die Personen A, B und C sind jeweils mit 33,3 % an zwei Kapitalgesellschaften (X und Y) beteiligt. Die Kapitalgesellschaft X hat ein Gebäude errichtet und vermietet dieses Gebäude entgeltlich an die Kapitalgesellschaft Y. Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zählt ein Grundstück zum Verwaltungsvermögen, sofern es Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Es besteht von diesem Grundsatz eine gesetzliche Ausnahme, dass das überlassene Grundstück dann kein Verwaltungsvermögen darstellt, wenn es sich u.a. – um eine Betriebsaufspaltung handelt oder – um eine Grundstücküberlassung im Konzern. Könnten Sie bitte hierzu Stellung nehmen, ob aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts eine der von mir genannten Ausnahmeregelungen greift?
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