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Nießbrauchsbewertung,Jahreswertermittlung,§ 15 BewG

Meine aktuelle Frage lautet: Ich habe Mandat übernommen, bei der eine Kollegin eine Schenkungssteuererklärung eingereicht hat, die für die Bedarfsbewertung auf das Ertragswertverfahren abgestellt hatte. Es handelt sich aber um vier selbstständige Doppelhaushälften, also ist das Sachwertverfahren anzuwenden. Für das Ertragswertverfahren hat sie als Ertragswert das Ergebnis der Anlage V und V verwendet, natürlich um möglichst niedrig beim Ertragswert zu sein, aber das Finanzamt hat natürlich jetzt beim Sachwertverfahren als Nießbrauchswert den angesetzten Ertragswert übernommen. Und die Frage ist nun, wie wir eventuell zu einem höheren Wert für den Nießbrauch kommen. Ich setze in der Regel die Jahres Nettomiete an und das wird meistens vom Finanzamt akzeptiert. Im konkreten Falle wäre jetzt die Nettomiete knapp doppelt so hoch wie der Mietvertrag, der sich aufgrund der Anlage V ergeben hat. Und nun wird das Finanzamt natürlich ungern einen höheren Wert akzeptieren. Tatsächlich sind laufende Kosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind, dann abgezogen worden und genauso Schuldzinsen, die für Kredite noch angefallen sind. Die konkrete Frage von mir lautet also, was muss von den Nettokaltmieten abgezogen werden, um den richtigen Wert für den Nießbrauchswert also den Jahreswert beim Nießbrauch zu ermitteln und was muss tatsächlich nicht abgezogen werden. Zielrichtung ist natürlich ein möglichst hoher Nießbrauchswert.
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