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Widerruf Grundstücksschenkung,Entstehung der Steuer,§ 9 ErbStG

Sehr geehrte Damen und Herre, Mutter M hat am 24.7.23 einen not. Vertrag geschlossen in dem das selbstgenutzte Wohnhaus unter Nießbrauchsvorbehalt an ihre 3 Kinder übertragen wurde. Drei Tage nach der not. Beurkung wird die Schenkung a) mit privatschriftlicher Urkunde oder b) notariell mit widerrufen. Die Eigentumsunschreibung im Grundbuch ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Bei M war das Objekt ein sog. steuerbegünstigtes Familienheim das vor 8,5 Jahre anteilig geerbt und entsprechend steuerbefreit war. Kann durch die Aufhebung der Schenkung die "schädliche" Verwendung beseitig werden, so dass nicht rückwirkend die Steuer hierauf zu entrichten ist. Hat die Form a) oder b) der Aufhebung eine Bedeutung? Eine Lit Fundstelle die hier m.E hilfreich sein könnte: Eine Grundstücksschenkung ist nicht schon dann ausgeführt, so- bald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, sondern erst, wenn die Umschreibung nachfolgt. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten (BFH 24.7.02, II R 33/01, n.v.). (Abruf-Nr. 021444)
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