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Stundung Erbschaftsteuer,Erwerb von Grundbesitz,§ 28 Abs. 3 ErbStG

Ich bitte um die Beurteilung des folgenden Sachverhalts. Meine Mandantin ist Alleinerbin nach einer mit ihr nicht verwandten Person geworden. Zum Nachlass gehören drei Mehrfamilienhäuser, die komplett zu Wohnzwecken vermietet sind, außerdem ein Einfamilienhaus, das zuvor vom Erblasser bewohnt wurde und nun von der Erbin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern. Zwei der Häuser sind noch mit Darlehen belastet. Außerdem gehört zum Nachlass ein Barvermögen (Guthaben Bank) von ca. 86.000 €. Eine Stundung nach § 28 ErbStG wurde beantragt und genehmigt. Abgesehen von dem Erbe ist die Familie nahezu mittellos. Der Ehemann ist derzeit arbeitssuchend und die Erbin ist aufgrund der Betreuung der drei (sehr jungen) Kinder nicht erwerbstätig. Die MIeteinnahmen der Häuser dienen in erster Linie der Bedienung des Darlehens und der Grundversorgung der Familie. Das Finanzamt fordert die Mandantin nun auf, die nicht stundbare Erbschaftsteuer aus dem geerbeten Barvermögen zu begleichen. Von dem Barvermögen in Höhe von 86.000 € zieht das FA einen Selbstbehalt von 10.000 € und Erbfallkosten von 10.300 € ab. (Die tatsächlichen Erbfallkosten sind allerdings deutlich höher.) Ich konnte in den Richtlinien leider kein Berechnungsschema o.Ä. finden, in welcher Reihenfolge das geerbte Barvermögen verwendet werden muss, außer einen Hinweis auf die Nachlassverbindlichkeiten.
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